Wie viele Apotheken darf man besitzen?


Als Apotheker dürfen Sie neben dem Besitz einer Hauptapotheke bis zu drei weitere Filialapotheken führen. Insgesamt dürfen Apotheker also bis zu vier Apotheken besitzen. Das zugehörige Mehrbesitzverbot wurde 2004 gelockert.

Bevor das Mehrbesitzverbot gelockert wurde, durften Apotheker lediglich eine Apotheke führen.

Was ist das Mehrbesitzverbot?

Das Mehrbesitzverbot für Apotheken verhindert, dass Apotheker beliebig viele Apotheken eröffnen können.

Dadurch wird außerdem verhindert, dass sich Apothekenketten bilden.

Das Mehrbesitzverbot (= Mehrbetriebsverbot) wurde zum 01.01.2004 im so genannten GKV-Modernisierungsgesetz gelockert.

Seitdem das Mehrbesitzverbot 2004 aufgelockert wurde, ist die Apothekenzahl merkbar zurückgegangen. Während 2005 noch 21.476 Apotheken existierten, sank die Zahl im Jahr 2021 auf 18.461.

Der Anteil der Filialapotheken ist im selben Zeitraum gegensätzlich dazu deutlich angestiegen – von 5,7% auf 25,7% (Quelle: ABDA).

Die Filialisierung ist für viele Apotheker demnach ein probates Mittel für strategisches Wachstum.

Ob sich eine Filialapotheke auch für Sie lohnt, hängt allerdings von verschiedensten Faktoren ab – beispielsweise dem Standort und der Konkurrenzsituation.

Wichtige Vorschriften und Voraussetzungen für den Mehrbesitz von Apotheken

Im Apothekengesetz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) werden Vorschriften bezüglich dem Mehrbesitz von Apotheken geklärt:

  • Wer mehrere Apotheken betreiben möchten, muss die Hauptapotheke persönlich führen.
  • Für weitere Apotheken muss der Betreiber einen Apotheker als Verantwortlichen benennen. Dieser muss wiederum die ihm aufgetragenen Verpflichtungen (nach ApoG und ApBetrO) erfüllen.
  • Auch für den Betrieb mehrerer Apotheken wird nur eine Betriebserlaubnis erteilt.
  • Apothekenrechtliche Voraussetzungen müssen für alle Apotheken erfüllt werden.
  • Die Haupt- und Filialapotheken müssen  “innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.” (Quelle: § 2 Abs. 4 ApoG)

Was ist das Fremdbesitzverbot?

Das Fremdbesitzverbot besagt, dass nur Personen mit einer deutschen Approbation als Apotheker und Apothekerinnen Betreiber einer Apotheke sein dürfen. Dieses bundesrechtlich verankerte Prinzip gilt seit 1960.

Wird das Mehrbesitzverbot in naher Zukunft aufgehoben?

Immer wieder diskutieren Politiker über das Mehrbesitzverbot – und einige Politiker sowie Parteien sprachen sich in der Vergangenheit vereinzelt auch dafür aus, dass Fremd- und Mehrbesitzverbot aufzuheben (Quellen: Apotheke Adhoc , Pharmazeutische Zeitung).

Aktuell gibt es allerdings keine Anzeichen dafür, dass das Mehrbesitzverbot gelockert oder aufgehoben wird (Stand: Februar 2023).

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Häufig gestellte Fragen zum Mehrbesitzverbot

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